Bei den Betreibern von Anlagen, die noch mit den Alt-Kältemitteln R22, R402, R403b, R408a, R409a befüllt sind, herrscht eine große Unsicherheit hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen für den Weiterbetrieb ihrer Anlagen nach dem 31.12.2014.
Für das Betreiben, die Wartung und Reparatur von Kälteanlagen, die mit Kältemitteln befüllt sind, die teilhalogenisierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) enthalten, gelten eine ganze Reihe von Vorschriften. Diese sind sehr umfangreich und regeln den Einsatz dieser Stoffe nicht nur in Kälteanlagen, sondern auch vielen anderen Anwendungen. Wir haben daher versucht, die für den Betreiber einer Kälteanlage wichtigen Bestimmungen daraus zu erläutern.
Folgende gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten:
Grundsätzlich ist der Weiterbetrieb einer mit R22 befüllten Kälteanlage nach dem 01.01.2015 ohne Zeitbegrenzung möglich. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Umrüstung oder gar Stillegung einer solchen Anlage!
Dies gilt allerdings nur, solange der Kältekreislauf nicht geöffnet werden muss. Reparaturen oder Umbauarbeiten, die eine Öffnung des Kältekreislaufes erfordern, sind ab 01.01.2015 nicht mehr zulässig und auch mangels Verfügbarkeit des Kältemittels nicht mehr möglich. Auch ein Nachfüllen von Kältemittel bei Leckagen ist nicht mehr gestattet.
Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, eine regelmäßige Dichtheitsprüfung seiner Kälteanlage durch einen zertifizierten Fachbetrieb vornehmen zu lassen.
So heißt es in §4 Abs. 2 der ChemKlimaSchutzV: „Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die 3kg oder mehr geregelte Stoffe als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden.“
Die Häufigkeit dieser Wartungen/Dichtheitsprüfungen für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ist in Artikel 23 der EU-Verordnung 1005/2009 geregelt:
Anlagen mit Füllmengen von: | Häufigkeit der Dichtheitskontrolle: |
---|---|
3 kg oder mehr geregelte Stoffe* | mindestens alle 12 Monate |
30 kg oder mehr geregelte Stoffe | mindestens alle 6 Monate |
300 kg oder mehr geregelte Stoffe | mindestens alle 3 Monate |
* Bei den Kältemitteln R22, R402, R403b, R408a, R409a handelt es sich um geregelte Stoffe!
Zusammengefasst heißt das für den Betreiber:
Eine mit dem Kältemittel R22 befüllte Kälteanlage kann so lange weiterbetrieben werden, wie kein Defekt auftritt, der eine Öffnung des Kältekreislaufs bedingt, oder die Anlage undicht ist. Daher ist auch ein Umbau der Anlage (Ortswechsel) nicht mehr zulässig.
Der Betreiber ist zudem verpflichtet, regelmäßige Wartungen/Dichtheitsprüfungen durch einen dafür zertifizierten Betrieb durchführen zu lassen. Die Häufigkeit richtet sich dabei nach der Kältemittel-Füllmenge. Der Betreiber hat gegenüber der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, etc.) darüber einen Nachweis (Prüfbuch) zu führen. Er hat sich außerdem darüber zu vergewissern, dass die ausführende Wartungsfirma (auf Anforderung auch deren Mitarbeiter) für diese Arbeiten zertifiziert ist.
Die Firma Klaiss- Kälte-Klima GmbH & Co KG ist lt. §6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung Kategorie I zertifiziert. Sie darf daher alle zertifizierungspflichten Arbeiten, wie z. B. Dichtheitskontrollen, Kältemittelrückgewinnung, Instand-haltungen und Wartungen an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen. Eine Kopie dieses Zertifikates unter der Anerkennungsnummer Az.: 56.3-ZCK 165/09-Wb können sie hier herunterladen.
Empfohlene Vorgehensweise:
Es ist schwierig, eine generelle Empfehlung zu geben, wann eine Anlage erneuert oder eine Kältemittel-Umstellung durchgeführt werden soll. Grundsätzlich ist eine Erneuerung oder Kältemittel-Umstellung spätestens dann notwendig, wenn ein Defekt oder eine Undichte am Kältekreislauf vorliegt.
Ob es sinnvoll ist, eine Umstellung oder eine Kompletterneuerung schon vorab durchzuführen, hängt von verschiedenen Faktoren, wie z. B.:
Wir beraten sie gerne hinsichtlich einer für ihre Bedürfnisse angepassten, kostenoptimalen Lösung für ihre Anlagen, die Altkältemittel enthalten.
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