F-Gase Verordnung (EU) 517/2014 - was ändert sich?
Die für den Betreiber einer Kälte- oder Klimaanlage wichtigsten Änderungen der F-Gase Verordnung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen haben wir folgend zusammengefasst.
Ziel der Verordnung: ist eine schrittweise Reduzierung der der Menge von in
Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030 auf 21 %
der im Jahr 2015 in der EU hergestellten/importierten Mengen. Dies betrifft hauptsächlich die in
großem Umfang in Kälte- und Klimaanlagen eingesetzten Kältemittel R134a, R404A, R507, R407C, R407F, R410A.
Kältemittel-Füllmengen: Füllmengen werden
nicht mehr in Kilogramm, sondern nach dem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten
gewichtet.
Beispiel: Wenn ein Raumklimagerät 2,4 kg R410A (GWP : 2088) enthält,
entspricht diese Menge einem CO2-Äquivalent von: 2,4 kg x 2088 CO2/kg (GWP-Wert) = 5t CO2 Äquivalent.
Beschränkungen des Inverkehrbringens:
- Ab dem 1. Januar
2020 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem
Treibhauspotential (GWP) von 2.500
oder mehr zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen für den gewerblichen
Gebrauch mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr
untersagt (Ausnahme: recycelte
Kältemittel).
- Ab dem
1. Januar 2022 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem
Treibhauspotential (GWP) von 150 oder
mehr in Kälteanlagen für den gewerblichen Gebrauch und in mehrteiligen
Klimaanlagen (z. B. VRV-Systemen) untersagt.
- Ab dem 1. Januar
2025 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem
Treibhauspotential von 750 oder mehr und einer Füllmenge unter 3 kg in Mono-Klimaanlagen untersagt.
Dichtheitskontrollen (ab 01.01.2015):
- Betreiber von Kälteanlagen, die fluorierte
Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO2 Äquivalent oder mehr
enthalten, sind zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen verpflichtet. Diese müssen
von zertifiziertem Fachbetrieben/Fachpersonal durchgeführt werden. Unsere Firma
ist lt. §6 ChemKlimaschVO
zertifizierter Betrieb.
- Für den Betreiber einer Kälteanlage besteht eine
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren
für die Nachweise der durchgeführten Dichtheitskontrollen und
Rückgewinnung/Aufarbeitung oder Recycling der Gase. Eine Tabelle zu CO2-Äquivalent/Füllmengen
und Kontrollintervallen wichtiger Kältemittel finden sie hier.
Konsequenzen aus der F-Gase Verordnung
Kühl- und Tiefkühlanlagen in Gastronomie und Supermärkten
- Ab 2020 ist die Errichtung von neuen R404A Kälteanlagen verboten.
- Aufgrund der Verknappung wird der Preis von R404A schon vorher um ein Vielfaches steigen.
- Ab sofort sollten keine Kälteanlagen mit dem Kältemittel R404A mehr errichtet werden.
- Bei größeren Leckagen sollte daher kein R404A mehr nachgefüllt, sondern auf ein Ersatz-Kältemittel mit niedrigerem GWP umgestellt werden (z.B. R448A, R449A)
Mono- und kleinere Multisplit-Klimaanlagen
- Für das Kältemittel R410A, mit dem seit Jahren mehr als 90 % aller Raumklimasysteme befüllt sind, gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen, da GWP (knapp) unter 2500.
- Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sich dieses Kältemittel wegen den in der F-Gase Verordnung enthaltenen Mengenbeschränkungen in den nächsten Jahren erheblich verteuern wird und es zu Verknappungserscheinungen kommen wird.
- Ab dem Jahr 2023, eventuell auch bereits früher ist daher damit zu rechnen, das R410a für Nachfüllungen bei Reperaturen/Undichten nicht mehr in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
- Bei der Planung und Montage von Neuanlagen sollten daher bereits heute verfügbare Klimageräte mit dem Kältemittel R32 (GWP 675) vorrangig eingesetzt werden. Unser Lieferantenpartner DAIKIN hat bereits im Jahr 2018 seine Produktpalette im Bereich der kleinen Split- und Multisplit-Systeme komplett auf dieses Kältemittel umgestellt.
Größere Multisplit-(VRV/VRF) Klimaanlagen:
- Für das Kältemittel R410A, mit dem seit Jahren alle größeren Raumklimasysteme befüllt sind, gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen, da GWP (knapp) unter 2500.
- Wie bereits oben erwähnt, ist damit zu rechnen, dass der Preis dieses Kältemittels sich wegen den in der F-Gase Verordnung enthaltenen Mengenbeschränkungen in den nächsten Jahren vervielfachen wird.
- Unser Lieferantenpartner DAIKIN wird seine Produktpalette um die kleineren VRV-Multisplit-Klimasysteme (bis 22 kW Kälteleistung) im 2. Halbjahr 2019 auf das Kältemittel R32 umstellen.
- Die Probleme der zur Zeit verfügbaren Ersatzkältemittel hinsichtlich Brennbarkeit und Leistungsminderung sind in diesem Einsatzbereich bisher nicht gelöst. Derzeit liefern daher alle führenden Hersteller von großen Multisplit-Anlagen diese noch mit dem Kältemittel R410A aus.
- Die Firma DAIKIN gibt für von ihr verkaufte große VRV-Multisplit-Klimaanlagen eine Nachkaufgarantie für das Kältemittel R410a bis zum Jahr 2030.
Kaltwassererzeuger
- Für das Kältemittel R134a, mit dem seit Jahren mehr als 90 % aller größeren Kaltwasser-erzeuger befüllt sind, gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen, da GWP unter 2500.
- Auch hier ist damit zu rechnen, dass dieses Kältemittel sich wegen den in der F-Gase Verordnung enthaltenen Mengenbeschränkungen in den nächsten Jahren erheblich verteuern und es zu Verknappungen kommen wird.
- Bei neuen hergestellten Kaltwassererzeugern zeichnet sich derzeit ab, dass diese zukünftig mit dem synthetischen Gering-GWP-Kältemittel HFO1234ze befüllt werden.
Allgemein gilt
- Besonders im Supermarkt- und Industriekältebereich gibt es bei Neuanlagen eine Tendenz zum Einsatz natürlicher Kältemitte (NH3, CO2, Propan, Propen).
- Bei Bestandsanlagen empfiehlt sich eine rechtzeitige Umstellung auf Ersatzkältemittel.
- Grundsätzlich ist zu prüfen, inwieweit sich durch Einsatz eines natürlichen Kältemittels oder Ersatzkältemittels die Anlageneffizienz verschlechtert und sich über den Mehrverbrauch von Strom nicht nur die Betriebskosten erhöhen sondern dadurch auch die von der Anlage erzeugten CO2 Emissionen.
- Die führenden Hersteller von Kältemitteln entwickeln zur Zeit eine ganze Reihe von neuen, synthetischen Ersatzkältemitteln. Bei diesen handelt es sich zumeist um Mischungen aus mehreren Kältemitteln. Sie enthalten wegen des geringen GWP-Wertes von etwa 4 zumeist die Stoffe HFO1234yf und HFO1234ze. Diese Stoffe bringen allerdings bisher nicht vollständig und für alle Einsatzbereiche gelöste Probleme hinsichtlich Leistungsminderung und Brennbarkeit (Aufstellung nur in ex-geschützten Räumen mit Be- und Entlüftung, Feuertüren, Fluchtwege) mit sich.
Den Originaltext der Verordnung EU 517/2014 finden sie hier!
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit (Stand: November 2017)